Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Zuständige Person nach § 15 Abs. 2 des Hess.
Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
Beratender Ingenieur (B976)
der Ingenieurkammer Hessen
Stadtplaner (SP-106)
der Ingenieurkammer Hessen
Prüfsachverständiger für Vermessungswesen
der Ingenieurkammer Hessen

Kontaktadresse:

Rüdesheimer Straße 45
65239 Hochheim am Main
Telefon: 06146-8250-0
Fax: 06146-8250-20

Mail: info@riehl-oebvi.de


Anfahrt:

Routenplaner

Gebäudeabsteckung

(Voraussetzung für die Bauausführung)

Vor Baubeginn müssen bei Bauvorhaben mit Grenzbezug die Grundfläche und meist die Höhenlage abgesteckt werden.

Dies muss gem. § 65 (2) der Hessischen Bauordnung durch einen Prüfsachverständigen für Vermessungswesen bescheinigt werden.

Absteckung heißt, dass der Gebäudekörper in die Örtlichkeit übertragen wird und dort durch Pflöcke, Nägel, Rohre oder auf Schnurgerüsten so kenntlich gemacht wird, dass die Baufirma das Gebäude an der richtigen Stelle und in der richtigen Form bauen kann.

Grobabsteckung
Feinabsteckung

Neben den Gebäudeabsteckungen gibt es noch viele Arten von Absteckungen für die Bauausführung:

Absteckung auf ein Schnurgerüst ständig im Fadenkreuz